Pfändungsrechner
Wie viel vom Nettoeinkommen pfändbar ist - und was dir auf jeden Fall bleibt.
Freigrenzen seit 1. Juli 2026
Ohne Unterhaltspflicht: € 1.587,40 bleiben unpfändbar.
Erste unterhaltsberechtigte Person: zusätzlich € 597,42
Zweite bis fünfte Person: je weitere € 332,83
Vom Einkommen oberhalb der Freigrenze bleiben drei Zehntel unpfändbar, bei einer unterhaltsberechtigten Person zwei weitere Zehntel und für jede weitere ein Zehntel mehr (§ 850c ZPO). Ab € 4.866,30 ist das Einkommen grundsätzlich voll pfändbar.
Anpassung jeden Juli
Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des Grundfreibetrags angepasst. Wer mit älteren Tabellen rechnet, kommt auf zu niedrige Freibeträge - zum Juli 2026 stiegen sie von 1.555,00 € auf € 1.587,40.
Maßgeblich ist das Nettoeinkommen nach Abzug bestimmter unpfändbarer Bestandteile, etwa der Hälfte der Überstundenvergütung und des Urlaubsgelds. Bei Unterhaltspfändungen gelten abweichende, strengere Regeln.